In der Gemeinde Beckenried im Kanton Nidwalden wollten zwei Grundeigentümer auf ihrem Grundstück einen Carport, ein Gartenhaus und eine neu gestaltete Umgebung errichten. Die angrenzenden Nachbarn wehrten sich dagegen und erhoben Einwände bei der Gemeinde. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung trotzdem – unter bestimmten Bedingungen und Auflagen.
Die Nachbarn zogen den Fall weiter an den Nidwaldner Regierungsrat, der ihnen zunächst Recht gab und die Baubewilligung aufhob. Die Bauherrschaft ihrerseits gelangte daraufhin ans Verwaltungsgericht des Kantons, das den Regierungsratsentscheid wieder kippte und die Baubewilligung wiederherstellte. Die Nachbarn wollten dies nicht akzeptieren und zogen den Fall an die oberste Instanz weiter.
Dort machten die Nachbarn geltend, das Verwaltungsgericht habe kantonales Baurecht falsch angewendet – etwa beim vorgeschriebenen Strassenabstand des Carports und bei der Berechnung der sogenannten Überbauungsziffer, also dem erlaubten Anteil der bebauten Fläche am Grundstück. Konkret stritten sie darum, ob eine Nutzungsübertragung aus dem Jahr 1980, die im Grundbuch eingetragen ist, auch bei der Berechnung der Überbauungsziffer hätte berücksichtigt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hatte dies verneint und argumentiert, die damalige Übertragung habe sich nur auf die Ausnützungsziffer – also die zulässige Geschossfläche – bezogen, nicht aber auf die Grundfläche.
Die Bundesrichter folgten dieser Einschätzung. Sie befanden, die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei zumindest vertretbar und keineswegs offensichtlich falsch. Ein Entscheid gelte nur dann als willkürlich, wenn er schlechterdings unhaltbar sei – was hier nicht zutreffe. Auch die übrigen Rügen der Nachbarn liessen die Richter nicht gelten. Die Nachbarn müssen nun die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und die Gegenseite mit 2000 Franken entschädigen.