Im Zentrum des Streits stehen Anschlussgleise auf einem Grundstück in Dietikon, die zu den SBB-Gleisen in Schlieren führen. Eine Firma, der ein benachbartes Grundstück in Unterengstringen gehört, wollte diese Gleise wieder in Betrieb nehmen. Sie wehrte sich deshalb gegen die Baubewilligung, die einer anderen Firma den Rückbau der Gleisanlagen erlaubt. Die Gleise befinden sich in einem so schlechten Zustand, dass sie nicht mehr befahrbar sind.
Die klagende Firma argumentierte, dass der kantonale Richtplan den Erhalt von Anschlussgleisen vorsehe und eine künftig geplante Baulinie den Abbruch der Gleise verhindern müsse. Baulinien sind planerische Instrumente, die bestimmte Flächen oder Anlagen für einen bestimmten Zweck sichern. Die Firma war der Meinung, eine solche Baulinie würde nicht nur das Land sichern, sondern auch den physischen Erhalt der Gleise selbst schützen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und nun auch die Bundesrichter wiesen diese Argumentation zurück. Baulinien dienen demnach allein dazu, einen bestimmten Bereich von zweckwidrigen Neubauten freizuhalten – nicht aber dazu, den Abbruch bestehender Anlagen zu verbieten. Da kein geeignetes rechtliches Instrument existiert, das den Rückbau der Gleise hätte verhindern können, stand dem Abbruch nichts entgegen. Zudem stellten die Richter fest, dass die geplante Asphaltierung der Fläche nach dem Gleisrückbau eine spätere Verlegung neuer Gleise kaum erschweren würde.
Die klagende Firma muss die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen und der Gegenseite eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen.