Im Zentrum des Falles steht eine Holdinggesellschaft, die alleinige Aktionärin einer inzwischen in Konkurs gegangenen Maschinenbaufirma mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft war. Die Konkursverwaltung hatte es versäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist rechtliche Schritte gegen die beiden Hausbanken der Firma einzuleiten. Diese Banken hatten sich kurz vor dem Konkurs Forderungen der Gesellschaft als Sicherheit abtreten lassen. Weil die Frist ungenutzt verstrich, konnten diese Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Holdinggesellschaft machte geltend, ihr sei dadurch ein Schaden von rund 130'000 Franken entstanden, und forderte diesen Betrag vom Kanton zurück.
Die Holdinggesellschaft beanstandete zunächst das Verfahren vor der kantonalen Sicherheitsdirektion: Diese sei gleichzeitig erste Instanz, Vermittlerin, Parteivertreterin und der Konkursverwaltung vorgesetzt gewesen, was ein faires Verfahren verunmögliche. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten. Das Bundesrecht überlasse die Ausgestaltung des Verfahrens den Kantonen, und die kantonale Zuständigkeitsordnung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Inhaltlich war entscheidend, ob die Maschinenbaufirma Anfang Dezember 2015 – zum Zeitpunkt der Sicherheitenübertragung an die Banken – bereits überschuldet war. Nur dann hätten die Ansprüche gegen die Banken Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Kantonsgericht prüfte sämtliche verfügbaren Unterlagen: Zwischenbilanzen, die Jahresrechnung per Ende 2015, Verwaltungsratsprotokolle sowie Berichte externer Berater. Es kam zum Schluss, dass eine Überschuldung zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei und wohl erst im April 2016 eingetreten sei. Die Holdinggesellschaft wollte einen Fachmann als Zeugen befragen lassen, der die Überschuldung bestätigt hätte. Die Richter lehnten dies ab: Die Überschuldung sei eine objektive Voraussetzung, die sich nicht durch die Befragung von Beteiligten belegen lasse, die damals subjektiv von einer Überschuldung ausgegangen seien.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in allen Punkten. Die Holdinggesellschaft hatte sich in ihrer Beschwerde nicht ausreichend mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und muss nun auch die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen.