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Portugiesin muss die Schweiz nach 30 Jahren verlassen

Eine Portugiesin lebt seit 1996 in der Schweiz, bezieht aber seit 2012 Sozialhilfe. Die Richter bestätigen den Entzug ihrer Niederlassungsbewilligung.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Die heute 60-jährige Portugiesin kam 1996 in die Schweiz, heiratete einen Schweizer und erhielt zunächst eine Aufenthalts-, später eine Niederlassungsbewilligung. Das Paar hat zwei inzwischen erwachsene Töchter mit Schweizer Nationalität, die Ehe wurde 2005 geschieden. Die Frau arbeitete zeitweise als Sommelière und Verkäuferin im Wallis, wechselte sich dabei mit Phasen der Arbeitslosigkeit ab. Ab 2012 bezog sie dauerhaft Sozialhilfe; ihre Schulden gegenüber der öffentlichen Hand beliefen sich Ende 2023 auf rund 193'000 Franken.

Dreimal beantragte die Frau eine IV-Rente – dreimal wurde ihr Gesuch abgelehnt. Die Invalidenversicherung kam stets zum Schluss, dass sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen in einer leichten, angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Ab Januar 2024 arbeitete sie in einer sozialen Institution als Produktionshilfe, zunächst zu 50, später zu 70 Prozent, für einen Stundenlohn von 6 Franken 05. Im Oktober 2024 erlitt sie einen Herzinfarkt und ist seither vollständig arbeitsunfähig.

Die Walliser Behörden entzogen ihr 2023 die Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Abhängigkeit von der Sozialhilfe und verfügten ihre Wegweisung. Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, ihre Tätigkeit in der sozialen Institution verleihe ihr den Status einer Arbeitnehmerin im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU – was sie vor dem Entzug der Bewilligung geschützt hätte. Die Richter lehnten dieses Argument ab: Die Tätigkeit sei in einem geschützten Rahmen unter Begleitung von Fachpersonen ausgeübt worden, der Lohn extrem tief und die Arbeit nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass die Frau keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen ableiten kann. Zudem sei ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest teilweise selbst verschuldet, da sie trotz attestierter Arbeitsfähigkeit jahrelang keine Stelle gesucht habe. Auch der Wegweisungsentscheid sei verhältnismässig: Obwohl die Frau seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebt, spreche sie Portugiesisch und könne in Portugal auf soziale und medizinische Unterstützung zählen.

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Urteilsnummer: 2C_445/2025

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