Ein 1992 geborener Mann aus dem Kanton Glarus bezieht eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Da er schwer pflegebedürftig ist, kümmert sich seine Mutter um ihn. Weil sie deswegen nicht erwerbstätig sein kann, beantragte der Sohn mehrfach, dass ihm dieser Erwerbsausfall der Mutter als Betreuungskosten vergütet werde. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus lehnte dies ab – und zwar nicht zum ersten Mal: Bereits in früheren Jahren hatte sie gleichlautende Anträge abgewiesen, was sowohl das Glarner Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht in mehreren Urteilen bestätigt hatte. Sogar eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieb ohne Erfolg.
Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 stellte der Rentner erneut entsprechende Anträge. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch jeweils, das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Klage im Dezember 2025 ebenfalls ab. Es stellte fest, dass kein Erwerbsausfall im Sinne der massgebenden kantonalen Verordnung vorliege und sich an den Verhältnissen gegenüber den früheren Verfahren nichts geändert habe.
Vor Bundesgericht versuchte der Rentner unter anderem geltend zu machen, dass eine seit Januar 2023 geltende neue Version der kantonalen Verordnung zu seinen Gunsten angewendet werden müsse. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Da die neuen Regeln erst ab 2023 in Kraft getreten seien und die strittigen Jahre 2020 bis 2022 beträfen, sei die ältere Fassung massgebend. Auch der Einwand, es bestehe ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern, überzeugte das Gericht nicht – denn es fehle bereits an der Grundvoraussetzung eines nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
Das Bundesgericht wies die Klage ab und auferlegte dem Rentner Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Gesuch, diese Kosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgelehnt, da die Klage von vornherein als aussichtslos galt.