Ein Mann, der als Mitglied eines Verwaltungsrats eines Investmentfonds tätig war, wurde im Kanton Tessin der Beihilfe zur schweren Veruntreuung schuldig gesprochen. Er hatte gemeinsam mit einem Mitangeklagten einem Vermögensverwalter geholfen, Anlegergelder in Höhe von rund 8,2 Millionen Franken unrechtmässig zu verwenden. Dazu wurde ein fiktives Finanzprodukt geschaffen, über das Gelder aus einem Luxemburger Anlagefonds in eine finanziell angeschlagene Gesellschaft flossen – zum Nutzen des Haupttäters.
Das Tessiner Berufungsgericht bestätigte Ende 2024 die erstinstanzliche Verurteilung. Der Verurteilte erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 27 Monate bedingt ausgesetzt wurden. Er zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und machte unter anderem geltend, er habe nicht gewusst, dass die Transaktion illegal war. Zudem beanstandete er, das Gericht habe eine luxemburgische Zivilgerichtsentscheidung ignoriert, die die Rechtmässigkeit der Operationen belegen solle.
Das Bundesgericht wies die meisten Rügen ab. Es hielt fest, dass das Berufungsgericht die Beweise sorgfältig gewürdigt und die Verurteilung ausreichend begründet hatte. Auch die Einwände zur Verletzung des rechtlichen Gehörs – etwa wegen angeblich fehlender Möglichkeit, sich zu Aussagen des Haupttäters zu äussern – liessen das Gericht nicht gelten, weil der Verurteilte entsprechende Anträge rechtzeitig hätte stellen müssen.
In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten jedoch recht: Das Berufungsgericht hatte bei der Strafzumessung eine mögliche Strafmilderung nicht geprüft, die für Tatbeteiligte gilt, die nicht persönlich an eine besondere Pflicht gebunden sind – anders als der Haupttäter als Vermögensverwalter. Da der Verurteilte diese Milderung ausdrücklich beantragt hatte, hätte das Gericht dazu Stellung nehmen müssen. Das Tessiner Berufungsgericht muss die Strafe nun neu festsetzen und dabei diese Frage ausdrücklich beurteilen.