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Verurteilter im Tessiner Fondsbetrugfall muss neu bestraft werden

Ein Komplize in einem millionenschweren Anlagefonds-Betrug bleibt schuldig. Doch die Strafe muss neu festgelegt werden, weil ein strafmindernder Umstand nicht geprüft wurde.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Ein Mann wurde im Kanton Tessin wegen Beihilfe zu qualifizierter Veruntreuung verurteilt. Gemeinsam mit einem Mitangeklagten hatte er einem Vermögensverwalter geholfen, mindestens 8,2 Millionen Franken aus einem Luxemburger Anlagefonds unrechtmässig zu entnehmen. Dazu wurde ein fiktives Finanzprodukt geschaffen, über das Gelder in eine finanziell angeschlagene Gesellschaft geflossen sind. Das Tessiner Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 27 Monate bedingt.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und machte unter anderem geltend, er habe nicht gewusst, wofür die Gelder tatsächlich verwendet werden sollten. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die kantonalen Richter hätten die Glaubwürdigkeit des Haupttäters sorgfältig geprüft und dessen Aussagen mit weiteren Beweisen – darunter Bankdokumente, Zeugenaussagen und Berichte von Revisoren – abgeglichen. Auch der Hinweis auf ein Luxemburger Zivilurteil, das die Rechtmässigkeit der Transaktion belegen sollte, überzeugte das Bundesgericht nicht.

In einem Punkt gaben die Bundesrichter dem Verurteilten jedoch recht: Das Tessiner Berufungsgericht hatte bei der Strafzumessung einen möglichen Strafmilderungsgrund nicht geprüft. Da der Verurteilte lediglich als Gehilfe an einem sogenannten Sonderdelikt beteiligt war – also an einer Straftat, die eine besondere Pflichtenstellung des Haupttäters voraussetzt –, hätte die Strafe möglicherweise reduziert werden müssen. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt trotz ausdrücklichem Antrag der Verteidigung mit keinem Wort begründet.

Das Bundesgericht hebt deshalb den Strafteil des Urteils auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Strafe ans Tessiner Berufungsgericht zurück. An der Verurteilung selbst ändert sich nichts.

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Urteilsnummer: 6B_93/2025

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