Ein Mädchen, das 2018 geboren wurde, wuchs unter schwierigen Bedingungen auf. Bereits vor ihrer Geburt waren die Behörden wegen Drogenproblemen und prekärer finanzieller Lage der Eltern alarmiert worden. In den ersten Lebensjahren musste das Kind mehrfach notfallmässig fremdplatziert werden. Die Mutter verbüsste zeitweise eine Gefängnisstrafe in Portugal, wo die Tochter zunächst bei ihr und später unter sordiden Bedingungen bei Verwandten lebte – was erneut zu einer Fremdplatzierung führte.
Nach der Rückkehr in die Schweiz im Herbst 2024 zeigte das Mädchen erhebliche Verhaltensprobleme in der Schule. Im April 2025 erschien es mit einer Crack-Pfeife in der Schule, woraufhin die Polizei einschritt. Bei einer Hausdurchsuchung wurden Spritzen mit Drogen, pornografisches Material sowie ein leerer Kühlschrank vorgefunden – alles in Reichweite des Kindes. Berichte der Schule beschrieben das Mädchen als tief verunsichert, leidend und von Gewalt und Schreien in der Wohnung berichtend. Im August 2025 entzogen die Behörden beiden Elternteilen das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und ordneten die Fremdplatzierung an.
Beide Elternteile wehrten sich gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht Neuenburg wies ihre Rechtsmittel ab und verweigerte ihnen auch die unentgeltliche Rechtspflege. Vor dem Bundesgericht rügte der Vater, er sei von den Behörden nie persönlich angehört worden. Das Bundesgericht gab ihm in diesem Punkt recht: Das Kantonsgericht hatte zwar festgestellt, dass eine persönliche Anhörung hätte stattfinden müssen, hatte diesen Mangel aber nicht selbst behoben, sondern sich mit schriftlichen Eingaben begnügt. Das ist widersprüchlich und unzulässig.
Die Fremdplatzierung des Mädchens bleibt dennoch bestehen, da der Vater diese nicht ernsthaft in Frage gestellt hatte. Die Sache wird ans Kantonsgericht zurückgewiesen, damit der Vater persönlich angehört wird – insbesondere zu den Modalitäten seines Besuchsrechts, das er gerne in seiner eigenen Wohnung ausüben möchte. Auch über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege muss das Kantonsgericht neu entscheiden. Das Rechtsmittel der Mutter, das sich ausschliesslich auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege bezog, blieb dagegen erfolglos, da sie den Anhörungsmangel vor dem Kantonsgericht selbst nie geltend gemacht hatte.