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Zwei Firmen scheitern mit Befangenheitsantrag gegen Zuger Obergericht

Zwei Unternehmen wollten alle Richter des Zuger Obergerichts für befangen erklären. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Im Zentrum des Falls steht ein Erbschaftsstreit innerhalb einer Zuger Unternehmerfamilie. Zwei Gesellschaften der sogenannten D.-Gruppe verlangten die Rückübertragung von Grundstücken am Ufer eines Zuger Sees. Diese Liegenschaften waren 2017 von damaligen Verwaltungsratsmitgliedern für 16 Millionen Franken verkauft worden – nach Ansicht der Klägerinnen ohne gültige Vollmacht. Das Kantonsgericht Zug wies die Klage 2024 ab; die beiden Gesellschaften zogen den Fall ans Obergericht weiter.

Kurz darauf sorgte der Präsident des Zuger Obergerichts für Aufsehen. Er wandte sich an einer Kantonsratssitzung im Juli 2025 an die neu eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission (PUK), die unter anderem mutmassliche Unregelmässigkeiten bei Beurkundungen im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf untersuchen sollte. Der Obergerichtspräsident bat die PUK höflich, ihre Arbeit vorerst zu sistieren, bis das Obergericht im hängigen Zivilprozess entschieden habe. Er begründete dies mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Schutz der Justizunabhängigkeit.

Die beiden klagenden Gesellschaften sahen darin einen Beweis für die Befangenheit des gesamten Gerichts. Sie verlangten, dass sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten. Das Obergericht trat auf dieses Gesuch nicht ein. Es hielt fest, ein pauschales Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht sei unzulässig. Die Gesellschaften zogen daraufhin ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht bestätigte die Haltung des Obergerichts. Wer den Ausstand von Richterinnen und Richtern verlangen will, muss dies für jede betroffene Person einzeln und mit konkreten Gründen tun. Ein pauschales Gesuch gegen alle Mitglieder eines Gerichts genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht – unabhängig davon, ob die vorgebrachten Gründe inhaltlich zutreffen würden. Das Obergericht durfte den Antrag daher ohne Anhörung der abgelehnten Richterinnen und Richter und unter deren Mitwirkung abweisen. Die beiden Gesellschaften müssen die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 4A_604/2025

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