Im Jahr 2008 übertrug ein Ehemann seiner Frau per notariellem Schenkungsvertrag eine Liegenschaft in Graubünden. Nur wenige Monate später hielten die beiden in einer schriftlichen Vereinbarung fest, dass es sich dabei um ein vorgetäuschtes Rechtsgeschäft gehandelt habe und das Haus eigentlich im Besitz des Mannes geblieben sei. Zudem verpflichtete sich die Ehefrau, die Liegenschaft im Falle einer Trennung oder Scheidung entschädigungslos zurückzuübertragen. Seit 2017 leben die beiden getrennt, seit 2021 laufen Eheschutz- und Scheidungsverfahren in Zürich.
Im Januar 2024 wandte sich der Ehemann an das Regionalgericht Maloja und beantragte vorsorgliche Massnahmen: Er wollte vorläufig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden und seiner Frau verbieten lassen, die Liegenschaft zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen. Das Regionalgericht trat auf das Gesuch zunächst gar nicht ein. Das Obergericht Graubünden korrigierte dies zwar, wies das Gesuch aber inhaltlich ab.
Dagegen gelangte der Ehemann ans Bundesgericht. Er argumentierte, er könnte das Grundstück unwiederbringlich verlieren, falls seine Frau es an einen gutgläubigen Dritten verkaufe – ein Schaden, den auch ein späterer Prozessgewinn nicht mehr beheben könnte. Das Bundesgericht prüfte jedoch, ob überhaupt die Voraussetzungen gegeben sind, um einen solchen Zwischenentscheid anzufechten. Dafür wäre ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil nötig.
Die Richter stellten fest, dass die Liegenschaft bereits seit Juni 2023 mit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung belastet ist, die einen Verkauf an Dritte verhindert. Ausserdem hatte der Ehemann seinen Eigentumsanspruch in einem laufenden Betreibungsverfahren bereits angemeldet und kann ihn dort weiterverfolgen. Da er sich zu diesen Punkten in seiner Eingabe mit keinem Wort äusserte, war nicht erkennbar, weshalb ihm trotzdem ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Ehemann Gerichtskosten von 15'000 Franken.