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Verurteilter scheitert mit Versuch, Kokain-Einziehung rückgängig zu machen

Ein Verurteilter wollte die Einziehung von 1,8 Gramm Kokain anfechten. Die Richter liessen seine Eingabe nicht zu, weil er die regulären Fristen verpasst hatte.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte einen Mann im April 2025 per Strafbefehl wegen mehrerer Vergehen: Er hatte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt, Kontrollschilder missbräuchlich verwendet und den Fahrzeugausweis nicht mitgeführt. Ausserdem wurde er wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die Strafe belief sich auf 110 Tagessätze à 100 Franken sowie eine Busse von 300 Franken. Zusätzlich ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung von 1,8 Gramm Kokain an.

Gegen diesen Strafbefehl hätte der Verurteilte fristgerecht Einsprache erheben können. Dies tat er jedoch nicht rechtzeitig. Das Bezirksgericht Rheinfelden trat deshalb im Juni 2025 auf seine verspätete Einsprache nicht ein, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Im Dezember 2025 versuchte der Verurteilte, den Fall über ein sogenanntes Revisionsgesuch neu aufzurollen – ein Verfahren, das eigentlich nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln offensteht, die eine mildere Beurteilung ermöglichen könnten.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf dieses Revisionsgesuch im Januar 2026 nicht ein. Es hielt fest, dass der Verurteilte keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht hatte. Zwar räumte das Obergericht ein, dass die Einziehung des Kokains möglicherweise auf einem Irrtum beruhe – doch auch das ändere nichts daran, dass der Verurteilte die reguläre Einsprachefrist verpasst habe. Das Revisionsverfahren sei kein Mittel, um versäumte Fristen nachträglich zu korrigieren.

Vor Bundesgericht argumentierte der Verurteilte, die Einziehung des Kokains verstosse gegen Bundesrecht und die Verfassung. Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie betonten, dass ein Revisionsverfahren nicht dazu diene, rechtskräftige Entscheide beliebig wieder infrage zu stellen. Der Verurteilte hätte seine Einwände im ordentlichen Verfahren vorbringen müssen. Da seine Eingabe den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genügte, wurde sie nicht behandelt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt er selbst.

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Urteilsnummer: 6B_152/2026

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