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Autofahrerin bleibt wegen Rotlicht-Verstoss verurteilt

Eine Autofahrerin wollte ihre Verurteilung wegen Missachtens eines roten Ampellichts anfechten. Sie scheiterte, weil sie die Verfahrenskosten nicht bezahlte und ihre Eingabe ungenügend begründete.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Eine Autofahrerin war verurteilt worden, weil sie an einer Baustelle ein rotes Ampellicht übersehen hatte. Nachdem sie in beiden kantonalen Instanzen unterlegen war, zog sie den Fall weiter. Sie bestritt, das rote Licht gesehen haben zu können, und machte geltend, das Baumaterial auf der Baustelle habe die Sicht auf die Ampel verdeckt.

Das Gericht hatte jedoch festgestellt, dass die Ampel entlang einer geraden Strasse aufgestellt war und keine Hindernisse die Sicht beeinträchtigten. Die Autofahrerin legte zwar dar, dass Baustellenmaterial theoretisch die Sicht hätte versperren können – konkrete Belege dafür fehlten aber. Das Gericht wertete ihre Ausführungen als blosse Spekulation ohne hinreichende Substanz.

Hinzu kam, dass die Autofahrerin die verlangten Verfahrenskosten von 800 Franken nicht bezahlte – weder innerhalb der ersten Frist noch nach einer Nachfrist. Damit war ihre Eingabe bereits aus diesem Grund nicht zu behandeln. Ausserdem genügte ihre schriftliche Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht: Sie setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und liess einzelne Punkte der kantonalen Begründung gänzlich unkommentiert.

Auch die Höhe der Gerichtskosten, die sie als unverhältnismässig empfand, konnte sie nicht erfolgreich anfechten. Die kantonalen Gerichte hatten dargelegt, dass die Kosten von insgesamt 3100 Franken die tatsächlich entstandenen Aufwände nicht einmal vollständig deckten – unter anderem weil die Autofahrerin mehrere Verfahrensfehler gerügt und zusätzliche Beweise eingereicht hatte. Da sie sich mit dieser Begründung nicht konkret auseinandersetzte, blieb auch dieser Einwand erfolglos. Die Autofahrerin muss nun zusätzlich die Kosten des Verfahrens vor dem obersten Gericht von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_34/2026

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