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Hauseigentümer scheitert mit Klage gegen Grundstücksschätzung

Ein Hauseigentümer wollte verhindern, dass dasselbe Schätzungsunternehmen sein Grundstück erneut bewertet. Die Richter wiesen sein Anliegen ab.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Gegen einen Hauseigentümer und seine Ehefrau läuft ein Zwangsverwertungsverfahren für ein Grundstück im Berner Oberland. Das zuständige Betreibungsamt beauftragte im Juni 2025 ein Schätzungsunternehmen mit der Bewertung des Grundstücks – dasselbe Unternehmen, das die Liegenschaft bereits im Jahr 2016 auf rund 3,8 Millionen Franken geschätzt hatte. Damals war es nicht zur Verwertung gekommen.

Der Hauseigentümer wehrte sich gegen diesen Auftrag. Er hielt den damaligen Schätzwert für wissentlich zu tief angesetzt und zweifelte an der Fachkompetenz des Unternehmens. Als Belege verwies er auf den Gebäudeversicherungswert von rund 4,5 Millionen Franken sowie auf eine zweite Schätzung aus dem Jahr 2016, die den Wert auf 4,6 Millionen Franken beziffert hatte. Er befürchtete, das Unternehmen werde bei einer neuen Schätzung erneut zu einem zu tiefen Ergebnis kommen – zum Nachteil der Eigentümer. Das Berner Obergericht wies seine Klage ab.

Daraufhin gelangte der Hauseigentümer – nun ohne Anwalt – ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Die Richter hielten fest, dass der Hauseigentümer nicht ausreichend begründet habe, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Insbesondere habe er sich nicht mit den zentralen Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt. Dieses hatte unter anderem dargelegt, dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn zwei ältere Gutachten zu unterschiedlichen Werten kommen, und dass daraus allein keine Befangenheit des Schätzers abgeleitet werden könne. Zudem sei weder der Gebäudeversicherungswert noch der Bankenwert für die Verkehrswertschätzung massgeblich.

Das Bundesgericht bestätigte ausserdem, dass zunächst die neue Schätzung abzuwarten sei, bevor weitere rechtliche Schritte möglich wären. Der Hauseigentümer muss die Verfahrenskosten von 2'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_763/2025

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