Zwischen einer Frau und ihrem Nachbarn, einem Gemeindepolizisten in Genf, schwelte seit Jahren ein Nachbarschaftsstreit. Im September 2020 büsste der Polizist ihr falsch parkiertes Fahrzeug und veranlasste anschliessend eine Kontrolle ihrer Fahreignung durch die Kantonspolizei. Die Frau reichte daraufhin Strafanzeige gegen ihn ein – wegen Amtsmissbrauchs. Diese Anzeige blieb erfolglos.
Im März 2023 erstattete die Frau erneut Anzeige gegen den Polizisten, diesmal wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Sie warf ihm vor, er habe Nachbarn gegenüber vertrauliche Informationen über sie preisgegeben, die er nur in seiner Funktion als Polizist erhalten hatte. Zwei Nachbarn hatten bei einer Befragung angegeben, mit dem Polizisten über den Vorfall gesprochen zu haben. Der Polizist bestritt, ihnen etwas erzählt zu haben, das sie nicht bereits wussten.
Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im März 2025 ein. Sie kam zum Schluss, dass der Polizist keine vertraulichen Informationen weitergegeben hatte: Die Nachbarn waren über den Vorfall bereits durch die Frau selbst oder durch Gerüchte im Quartier informiert gewesen. Der Vorfall war offenbar weitherum bekannt. Zwar habe der Polizist seine Schweigepflicht verletzt, indem er den Streit mit der Nachbarin gegenüber Dritten erwähnte – dies stelle jedoch keine strafbare Verletzung des Amtsgeheimnisses dar, sondern allenfalls eine disziplinarische Verfehlung.
Die Frau zog den Fall weiter bis vor das Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch weitgehend nicht ein, weil sie keine konkreten zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatz oder Genugtuung – ausreichend begründet hatte. Zudem konnte sie nicht darlegen, weshalb sie solche Ansprüche direkt gegen den Gemeindebeamten und nicht gegen den Staat hätte geltend machen können. Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.