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Vater erhält keine Prozesskostenhilfe im Streit um Beistandschaft

Ein Vater wollte die Beistandschaft seines Sohnes anfechten, scheiterte aber am falschen Verfahrensweg. Nun muss er auch die Gerichtskosten selbst tragen.

Publikationsdatum: 13. Mai 2026

Für den im Jahr 2013 geborenen Sohn eines Vaters aus der Region St. Gallen besteht eine Beistandschaft. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte im März 2026 den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Jahre 2023 bis 2025. Der Vater wollte diese Genehmigung anfechten – mit dem Ziel, die Beistandschaft grundsätzlich in Frage zu stellen und eine Überprüfung ihrer Notwendigkeit zu erwirken.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den Vater darauf hin, dass im Verfahren über die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts einzig diese Frage Gegenstand sein kann – nicht aber die Fortdauer oder Änderung der Beistandschaft selbst. Da der Vater dennoch an seinem Antrag festhielt, forderte die Behörde einen Kostenvorschuss. Der Vater beantragte daraufhin, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Dies wurde ihm verweigert, weil sein Vorgehen als aussichtslos galt. Auch das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Einschätzung.

Der Vater gelangte ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass der Vater nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. Der Kernpunkt sei offenkundig: Die Frage, ob eine Beistandschaft weitergeführt oder geändert werden soll, kann nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die blosse Genehmigung eines Rechenschaftsberichts behandelt werden.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Befreiung von den Bundesgerichtskosten abgelehnt. Der Vater muss Gerichtskosten von 1000 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_366/2026

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