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Hauseigentümer in Bex darf sein Grundstück nicht bebauen

Ein Grundstückseigentümer in Bex wollte alte Gebäude abreissen und Seniorenwohnungen bauen. Die Baubewilligung bleibt ihm verwehrt, weil ein neuer Zonenplan dem Projekt entgegensteht.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein Grundstückseigentümer in Bex (Kanton Waadt) wollte auf seinem rund 950 Quadratmeter grossen Grundstück zwei bestehende Gebäude abreissen und ein Wohnhaus mit 15 altersgerechten Wohnungen auf drei Stockwerken errichten. Bereits 2022 hatte er ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung zunächst, doch das kantonale Verwaltungsgericht hob sie auf Beschwerde von Nachbarn hin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

Während das Verfahren lief, erarbeitete die Gemeinde Bex einen neuen kommunalen Zonenplan, der zwischen Februar und März 2024 öffentlich aufgelegt wurde. Dieser Plan stufte das betroffene Grundstück in eine Schutzzone für das bebaute Ortsbild ein und klassierte eines der bestehenden Gebäude als schützenswertes Kulturdenkmal. Das Vorhaben des Eigentümers – insbesondere der geplante Abbruch dieses Gebäudes – wäre damit nicht mehr zulässig. Trotzdem erteilte die Gemeinde im November 2024 erneut eine Baubewilligung. Das kantonale Verwaltungsgericht hob diese abermals auf.

Der Eigentümer wandte sich ans Bundesgericht und argumentierte, der neue Zonenplan sei noch nicht in Kraft getreten und dürfe daher nicht auf sein Gesuch angewendet werden. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Das kantonale Recht sieht ausdrücklich vor, dass ein Zonenplan bereits ab seiner öffentlichen Auflage Wirkung entfaltet: Bauprojekte, die dem künftigen Plan widersprechen, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bewilligt werden. Da die öffentliche Auflage bereits vor der erneuten Entscheidung der Gemeinde stattgefunden hatte, war die neue Planung massgebend.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vollumfänglich. Der Eigentümer erhält keine Baubewilligung und muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen. Will er die Einstufung seines Grundstücks als Schutzzone oder die Klassierung des Gebäudes als Kulturdenkmal anfechten, muss er dies im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des neuen Zonenplans tun – nicht im Baubewilligungsverfahren.

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Urteilsnummer: 1C_396/2025

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