Im August 2023 betrat ein Mann einen Imbiss in der Zürcher Region, beleidigte einen Angestellten und bewarf ihn mehrfach mit Gegenständen. Der Angestellte griff daraufhin zu einem rund 26 Zentimeter langen Messer, lief hinter der Theke hervor und schlug zweimal heftig in Richtung Kopf und Oberkörper des Kunden. Dieser wich aus, erlitt aber eine mehrere Zentimeter tiefe Schnittwunde an der Hand. Ein Arbeitskollege drängte den Angestellten schliesslich zurück.
Das Zürcher Obergericht verurteilte den Angestellten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Es anerkannte, dass der Angriff des Kunden noch nicht abgeschlossen war, als der Angestellte zum Messer griff – und wertete dessen Reaktion als übertriebene Notwehr. Eine Landesverweisung lehnte das Gericht ab. Die Staatsanwaltschaft wollte hingegen eine vollziehbare Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine zehnjährige Landesverweisung durchsetzen.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Obergerichts, dass eine Notwehrsituation vorlag: Der Kunde hatte den Angestellten wiederholt provoziert und mit Gegenständen beworfen, den Laden trotz Aufforderung nicht verlassen und eine bedrohliche Haltung eingenommen. Die Reaktion des Angestellten war zwar klar überzogen, aber als übertriebene Notwehr zu werten – was die Strafe zwingend mildert. Den Antrag auf Landesverweisung wies das Gericht ab, weil die Staatsanwaltschaft diesen allein auf ihre Argumentation gegen die Notwehr gestützt hatte.
Allerdings rügte das Bundesgericht einen Fehler bei der Strafberechnung: Das Obergericht hatte das aggressive Verhalten des Kunden gleich doppelt zugunsten des Angestellten gewertet – einmal bei der allgemeinen Strafzumessung und ein weiteres Mal im Rahmen der Notwehr-Strafminderung. Das ist unzulässig. Die Sache wird deshalb ans Obergericht zurückgewiesen, damit es die Strafe korrekt neu berechnet.