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Erotikclub muss Sozialabgaben für Sexarbeiterinnen nachzahlen

Ein Erotikclub im Kanton Schwyz galt 2022 als Arbeitgeber seiner Sexarbeiterinnen. Er muss deshalb Beiträge an die Familienausgleichskasse nachzahlen.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein Unternehmen, das im Kanton Schwyz einen Erotikclub betreibt, stritt mit der Ausgleichskasse Schwyz darüber, ob es für das Jahr 2022 Beiträge an die Familienausgleichskasse schuldet. Die Ausgleichskasse hatte die Beiträge auf Basis geschätzter Lohnsummen von rund 670'000 Franken (erste Jahreshälfte) und rund 694'000 Franken (zweite Jahreshälfte) festgesetzt – weil das Unternehmen die Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter als Angestellte beschäftigt habe.

Das Unternehmen wehrte sich dagegen und argumentierte, die im Club tätigen Sexarbeiterinnen seien 2022 noch selbstständig erwerbend gewesen. Erst ab August 2023 habe ein Systemwechsel stattgefunden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies diese Argumentation ab und bestätigte, dass das Unternehmen als Arbeitgeber zu qualifizieren sei und deshalb Beiträge schulde.

Auch vor Bundesgericht hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter hielten fest, dass die Ausgleichskassen das Arbeitsverhältnis unabhängig von Steuerbehörden oder Arbeitsbewilligungen beurteilen dürfen. Prostitution kann in der Schweiz sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausgeübt werden – entscheidend sind die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse. Das kantonale Gericht hatte diese sorgfältig geprüft und war zum Schluss gekommen, dass die Sexarbeiterinnen 2022 als Angestellte tätig waren. Daran änderte auch ein nachträglich eingereichter Bericht einer Fachorganisation nichts, da dieser bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgelegt werden können.

Zusätzlich beanstandete das Unternehmen, dass die Schätzung von durchschnittlich 20 vollzeitbeschäftigten Sexarbeiterinnen übers ganze Jahr unrealistisch sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Da das Unternehmen den Sexarbeiterinnen die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, hätte es ohne Weiteres konkrete Angaben zur Anzahl der jeweils anwesenden Personen machen können. Das Unternehmen muss nun die Gerichtskosten von 1'400 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_44/2026

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