Symbolbild

Berufsschullehrer bekommt neues IV-Gutachten nach widersprüchlichen Befunden

Ein Berufsschullehrer erhält keine IV-Rente, obwohl ein Gutachten widersprüchliche Befunde enthält. Die Bundesrichter ordnen weitere Abklärungen an.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein 1967 geborener Berufsschullehrer meldete sich im September 2019 wegen eines Burnout-Syndroms und einer mittelgradigen Depression bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau an. Diese liess ihn von mehreren Fachärzten untersuchen – darunter Spezialisten für innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie. Das Gutachten ergab widersprüchliche Befunde: Die Neuropsychologin stellte kognitive Einschränkungen fest, die seine Arbeitsfähigkeit deutlich begrenzten. Der Psychiater hingegen attestierte ihm eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit – ohne sich mit den neuropsychologischen Ergebnissen auseinanderzusetzen.

Die IV-Stelle kam gestützt auf die Einschätzung ihres internen ärztlichen Dienstes zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, und verweigerte dem Lehrer eine Rente. Das Thurgauer Verwaltungsgericht korrigierte diesen Entscheid teilweise: Es sprach dem Lehrer eine ganze Rente für den Zeitraum von April bis Dezember 2020 zu, lehnte aber einen darüber hinausgehenden Anspruch ab.

Der Berufsschullehrer zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 Prozent. Die Bundesrichter gaben ihm im Grundsatz recht: Das vorliegende Gutachten sei nicht schlüssig, weil weder der Psychiater noch der Neurologe die neuropsychologischen Befunde fachlich bewertet hätten. Der interne ärztliche Dienst der IV-Stelle könne diesen Mangel nicht beheben, da er nicht über die nötige psychiatrische oder neurologische Fachqualifikation verfüge. Damit hätten sowohl die IV-Stelle als auch das kantonale Gericht ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Thurgauer Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese muss nun ein neues, umfassendes Fachgutachten einholen und danach neu über den Rentenanspruch des Lehrers entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_688/2025

Zurück zur Hauptseite