Im März 2025 wandte sich ein Bürger per E-Mail an die Gemeindeverwaltung von Yverdon-les-Bains und verlangte gestützt auf das kantonale Informationsgesetz Auskunft darüber, welche Empfehlungen eines kantonalen Berichts über Gemeindeverbände umgesetzt werden. Die Stadt antwortete, sie verfüge nicht über diese Informationen, und verwies ihn an die Gemeindeverbände selbst. Der Bürger bestand darauf, dass die Stadt seine Anfrage von Amtes wegen an die zuständigen Stellen weiterleiten müsse – was die Stadt ablehnte.
Nach mehreren Briefwechseln erklärte die Stadt am 15. Mai 2025 schriftlich und mit Hinweis auf die Rechtsmittel, dass sie die Weiterleitung definitiv verweigere. Am 23. Juni 2025 bekräftigte sie diesen Entscheid nochmals. Gegen dieses zweite Schreiben erhob der Bürger am 26. Juni 2025 Rekurs beim Waadtländer Kantonsgericht. Dieses trat auf den Rekurs nicht ein, weil die massgebliche Frist bereits mit dem Entscheid vom 15. Mai 2025 zu laufen begonnen hatte und das Schreiben vom 23. Juni lediglich eine Bestätigung war, die keine neue Frist eröffnete. Zudem wurde der Bürger verpflichtet, der Stadt eine Parteientschädigung von 1500 Franken zu zahlen.
Vor Bundesgericht rügte der Bürger unter anderem, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm das Kantonsgericht keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Das Bundesgericht wies dies zurück: Das Gericht muss keine ausdrückliche Frist setzen, sondern nur genügend Zeit lassen – was hier der Fall war. Auch die Rüge, der Rekurs hätte als rechtzeitig gelten müssen, überzeugte nicht. Der Entscheid vom 15. Mai 2025 war klar als abschliessend bezeichnet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen; wer dagegen nicht innert 30 Tagen vorgeht, kann den Entscheid nicht durch ein späteres Bestätigungsschreiben neu anfechten.
Schliesslich bestritt der Bürger auch die Parteientschädigung, da das Informationsgesetz eine kostenlose Verfahrensführung vorsehe. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht automatisch den Verzicht auf Parteientschädigungen einschliesst. Das Waadtländer Recht sieht eine solche Ausnahme nicht vor, und der zugesprochene Betrag von 1500 Franken liegt im untersten Bereich des zulässigen Rahmens. Der Bürger muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.