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Eltern scheitern mit Klage gegen Kindesvertretung für ihre Söhne

Zwei Eltern aus Graubünden wollten die Einsetzung einer Kindesvertreterin verhindern. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden leitete im Herbst 2024 ein Schutzverfahren ein, nachdem die Schulbehörde der Stadt Chur gemeldet hatte, dass zwei Kinder – beide Jahrgang 2010 – seit ihrem Schuleintritt im Februar 2024 den Unterricht unregelmässig oder gar nicht besuchten. Ein erstes Abklärungsverfahren wurde im März 2025 ohne Massnahmen abgeschlossen. Kurz darauf eröffnete die KESB jedoch ein neues Verfahren.

Im Sommer 2025 informierte die KESB die Eltern über ihre Absicht, eine Kindesvertreterin einzusetzen – also eine unabhängige Person, die im Verfahren die Interessen der Kinder wahrnimmt. Im August 2025 ernannte die Behörde eine Juristin als Kindesvertreterin. Die Eltern wehrten sich dagegen und zogen den Entscheid ans Obergericht des Kantons Graubünden, das ihre Klage im Oktober 2025 abwies. Daraufhin gelangten sie ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter traten auf die Eingabe der Eltern nicht ein. Sie begründeten dies damit, dass es sich bei der Einsetzung einer Kindesvertreterin um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also eine Verfügung, die nicht das Ende des Verfahrens markiert, sondern nur einen Schritt darin. Solche Entscheide können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Eltern hatten zwar argumentiert, die Kindesvertreterin könne eigenständige Anträge stellen, die elterliche Sorge werde eingeschränkt und der Eingriff sei irreversibel. Das Gericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Eltern könnten ihre Sichtweise weiterhin vollumfänglich ins Verfahren einbringen, und die Anträge der Kindesvertreterin seien für die Behörde nicht bindend. Auch finanzielle Belastungen gelten nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 3000 Franken gemeinsam tragen. Über allfällige Kindesschutzmassnahmen wird die KESB erst in einem späteren, separat anfechtbaren Entscheid befinden.

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Urteilsnummer: 5A_1037/2025

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