Eine Frau und ihr Ehemann wurden aus ihrer Wohnung in Basel zwangsgeräumt. Danach klagte sie auf Schadenersatz – gegen den Kanton Basel-Stadt, eine GmbH sowie das Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht trat auf die Klage jedoch gar nicht erst ein, und das Appellationsgericht bestätigte diesen Entscheid im November 2025. Als die Frau daraufhin das Bundesgericht anrief, trat auch dieses auf ihre Eingabe nicht ein – weil ihre Beschwerde ungenügend begründet war.
Nun versuchte die Frau, dieses Bundesgerichtsurteil vom Januar 2026 nachträglich anfechten zu lassen. Sie reichte ein entsprechendes Gesuch ein und ergänzte es in den folgenden Wochen mit mehreren weiteren Eingaben. Als Begründung machte sie geltend, sie habe nachträglich wichtige Tatsachen oder Beweise entdeckt, die sie im früheren Verfahren trotz aller Sorgfalt nicht hätte einbringen können.
Das Bundesgericht trat jedoch auch auf dieses neue Gesuch nicht ein – aus zwei Gründen. Erstens legte die Frau nicht verständlich und ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Anfechtung tatsächlich erfüllt sein sollen. Ein blosses Behaupten genügt nicht; es muss konkret aufgezeigt werden, welcher Fehler vorliegt und wie er das Urteil beeinflusst hätte.
Zweitens war das Bundesgericht für ein solches Gesuch gar nicht zuständig. Da es sich im Januar 2026 inhaltlich nicht mit dem Fall befasst hatte, sondern lediglich auf die Beschwerde nicht eingetreten war, hätte die Frau ihr Gesuch an das Appellationsgericht richten müssen – nicht ans Bundesgericht. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken werden ihr auferlegt.