Die Tessiner Berufungsinstanz hatte den Mann im Oktober 2025 der wiederholten Geldwäscherei für schuldig befunden und ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Verurteilte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht mit dem Ziel, freigesprochen zu werden.
Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Verurteilte hatte seine Rügen nicht hinreichend begründet. Wer vor Bundesgericht eine Rechtsverletzung geltend machen will, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb das angefochtene Urteil falsch sein soll. Pauschale Behauptungen oder das blosse Aufzählen von Gerichtsentscheiden ohne Bezug zum eigenen Fall reichen nicht aus.
Konkret warf der Verurteilte dem Tessiner Gericht unter anderem vor, sein rechtliches Gehör verletzt und Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. Er blieb dabei aber vage und nannte weder die konkreten Beweise noch die Argumente, auf die er sich bezog. Auch seinen Vorwurf, das Gericht habe ihm zu Unrecht Vorsatz unterstellt, begründete er nicht überzeugend – zumal er offenbar übersah, dass er wegen sogenannten Eventualvorsatzes verurteilt worden war, also weil er die Möglichkeit einer Straftat in Kauf genommen hatte. Gleiches galt für seine Kritik an der Strafzumessung.
Das Bundesgericht wies die Eingabe deshalb im vereinfachten Verfahren ab und auferlegte dem Verurteilten Gerichtskosten von 800 Franken. Die bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bleibt damit rechtskräftig.