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Student der Uni Genf bekommt keine besseren Noten für zwei Module

Ein Student der Universität Genf wollte seine ungenügenden Noten in zwei Literaturmodulen anfechten. Die Richter bestätigten die Bewertungen der Universität.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein seit 2019 an der Universität Genf eingeschriebener Student hatte in zwei Modulen der englischen Literatur ungenügende Noten erhalten: eine 3 im Modul BA7 (amerikanische Literatur und Zivilisation) und eine 3,5 im Modul BA5 (moderne Literatur des 16. bis 18. Jahrhunderts). Er verlangte, dass ihm für beide Module die Note 4 – also die Mindestpunktzahl zum Bestehen – erteilt werde. Die Universität lehnte dies ab, und auch das Genfer Verwaltungsgericht wies seinen Rekurs im Oktober 2025 zurück.

Daraufhin gelangte der Student mit einer Vielzahl von Forderungen ans Bundesgericht. Er verlangte unter anderem die sofortige Aushändigung seines Bachelordiploms, eine finanzielle Entschädigung für angebliche Ungerechtigkeiten, und sogar ein Berufsverbot mit Lohnstopp für bestimmte Professoren und ihre Assistenten. Das Bundesgericht trat auf den Grossteil dieser Forderungen nicht ein, weil sie entweder neu waren, ausserhalb des eigentlichen Streitgegenstands lagen oder ungenügend begründet wurden.

In der Sache selbst prüften die Richter zunächst, ob die Prüfungen hätten anonymisiert werden müssen. Der Student argumentierte, die Universität habe gegen ihre eigene Anonymisierungsrichtlinie verstossen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Universität rechtmässig gehandelt hatte: Bei laufenden Kontrollen, die oft während des Unterrichts stattfinden und von den Lehrpersonen selbst überwacht werden, ist eine Ausnahme von der Anonymisierungspflicht zulässig. Auch der Vorwurf, ein Professor habe ihn während der Prüfung absichtlich gestört, wurde abgewiesen – der Student hätte sich unmittelbar nach der Prüfung beschweren müssen und nicht erst nach Erhalt der Note.

Schliesslich prüfte das Gericht, ob der Student gegenüber anderen Studierenden ungleich oder diskriminierend behandelt worden war. Er behauptete, seine Arbeiten seien strenger bewertet worden als gleichwertige Arbeiten anderer. Die Richter stellten fest, dass er dies nicht glaubhaft machen konnte. Der Student muss die reduzierten Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 2C_654/2025

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