Gegen einen Mann liefen mehrere Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft pfändete dabei seine 65-Prozent-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident er ist. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, die Aktien seien keine frei handelbaren Wertschriften, sondern sein persönliches Erwerbswerkzeug – ohne ihn und ohne die Unterstützung einer Partnergesellschaft könnte die Firma gar nicht existieren.
Zusätzlich verwies der Mann auf einen Aktionärsbindungsvertrag, der die Übertragung der Anteile stark einschränkt: Die Aktien dürften nur zum Nominalwert und ausschliesslich an die Mitaktionärin verkauft werden. Eine Verwertung würde deshalb kaum Erlös bringen und die Gesellschaft sofort in den Konkurs treiben. Ausserdem berief er sich darauf, dass das Betreibungsamt seine Anteile bei einer früheren Pfändung im Dezember 2024 noch verschont hatte – daran müsse es festhalten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde und nun auch das Bundesgericht wiesen diese Argumente ab. Entscheidend ist, dass der Mann als Hauptaktionär und Organ einer Aktiengesellschaft keinen Anspruch darauf hat, dass seine Beteiligung als unpfändbares Berufswerkzeug gilt. Das Gesetz schützt zwar persönliche Arbeitsmittel vor der Pfändung, nicht aber Gesellschaftsanteile eines Unternehmers. Dass frühere Pfändungsverfahren die Aktien verschont hatten, begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung – zumal diese früheren Entscheide nach Ansicht der Gerichte der bestehenden Rechtsprechung widersprachen.
Der Mann erhält auch keine Unterstützung für die Anwaltskosten im Verfahren vor Bundesgericht. Die Richter befanden, seine Klage sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Er muss die Gerichtskosten von 1500 Franken selbst tragen.