Die Staatsanwaltschaft Zürich führt ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei einer Hausdurchsuchung mehrere elektronische Geräte – darunter ein Mobiltelefon und ein Laptop – sichergestellt. Der Beschuldigte und eine beteiligte Firma verlangten, dass die Daten zunächst versiegelt bleiben, also nicht von den Behörden eingesehen werden dürfen.
Das Bezirksgericht Zürich entschied im November 2025, dass die Daten auf dem Mobiltelefon und dem Laptop zunächst gesichtet und sortiert werden sollen. Dabei sollen Informationen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, herausgefiltert werden. Die Onlinedaten auf einem weiteren Datenträger gab das Gericht hingegen sofort zur Durchsuchung frei. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschuldigte und verlangte, dass sämtliche Daten aus Mandaten, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, ausgesondert werden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Beschuldigten nicht ein. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid lediglich die Durchführung einer Datensichtung anordnet – also eine vorbereitende Massnahme –, aber noch keine endgültige Freigabe der Daten zur Durchsuchung darstellt. Solange kein abschliessender Entscheid über die Freigabe der Daten vorliegt, kann das Bundesgericht die Angelegenheit nicht beurteilen. Der Beschuldigte kann seine Einwände – insbesondere zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses – in einem späteren Verfahren noch vollumfänglich vorbringen, ohne dass ihm dadurch ein Nachteil entsteht.
Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen. Die Datensichtung wird nun wie vom Bezirksgericht angeordnet durchgeführt, bevor ein endgültiger Entscheid über die Freigabe der Daten an die Staatsanwaltschaft gefällt wird.