Eine Mutter aus dem Kanton Neuenburg wurde verurteilt, weil sie ihre Tochter – geboren 2015 – über Jahre hinweg vor dem Vater versteckt und jeden Kontakt zwischen den beiden verhindert hatte. Der Vater, ein Gynäkologe, hatte die Schweiz kurz nach der Geburt verlassen und war zeitweise in Französisch-Guayana tätig. Seit der Trennung der Eltern war er praktisch vollständig von seiner Tochter ausgeschlossen. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte die Verurteilung der Mutter zu 180 Tagesstrafen à 30 Franken, bedingt aufgeschoben.
Die Mutter wehrte sich bis vor Bundesgericht. Sie machte geltend, sie habe ihren Aufenthaltsort aus Schutzgründen verschwiegen und sei diskriminiert worden. Zudem bestritt sie die Gültigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge und argumentierte, der Vater habe sich ohnehin im Ausland befunden. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die Verurteilung stützte sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 25. Mai 2020 – also auf jene Periode, in der ein Freiburger Gericht die gemeinsame elterliche Sorge ausdrücklich bestätigt und ein Besuchsrecht für den Vater festgelegt hatte.
Das Gericht hielt fest, dass die Mutter nicht nur einzelne Besuche verhindert hatte, sondern systematisch untergetaucht war: Sie entzog sich Behörden, Vorladungen und dem Beistand, der das Kind nie zu Gesicht bekam. Dadurch hatte die Tochter von Geburt an keinerlei Beziehung zu ihrem Vater aufbauen können, was das Gericht als konkrete Gefährdung der psychischen Entwicklung des Kindes wertete. Auch das Argument der Mutter, Verjährung oder abgelaufene Klagefristen schützten sie, liess das Gericht nicht gelten: Bei Dauerdelikten wie dem Entziehen eines Minderjährigen beginnt die Frist erst mit dem letzten strafbaren Akt zu laufen.
Das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da ihre Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.