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Antragsteller scheitert mit Versuch, altes Urteil neu aufzurollen

Ein Mann wollte ein Bundesgerichtsurteil von 2019 nachträglich «auslegen» lassen. Das Gericht wies sein Gesuch ab – der Entscheid war klar und eindeutig.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Im Jahr 2019 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde im Strafrecht als unzulässig erklärt, weil dem Beschwerdeführer die nötige Berechtigung fehlte, das Verfahren weiterzuziehen. Das damalige Urteil war damit rechtskräftig geworden, ohne dass das kantonale Urteil inhaltlich überprüft worden war.

Im März 2026 wandte sich nun die Gegenpartei jenes Verfahrens an das Bundesgericht. Sie beantragte eine sogenannte Auslegung des Urteils von 2019 – ein Instrument, das eigentlich dazu dient, unklare, unvollständige oder widersprüchliche Urteilsformulierungen zu klären. Gleichzeitig verlangte sie, dass die vollstreckbaren Wirkungen des kantonalen Urteils vorläufig ausgesetzt werden, da die Gegenpartei begonnen hatte, dieses Urteil als Grundlage für ein Betreibungsverfahren zu nutzen.

Das Bundesgericht wies das Gesuch als unzulässig ab. Es stellte fest, dass das Urteil von 2019 klar, vollständig und widerspruchsfrei formuliert sei. Eine Auslegung sei nur dann möglich, wenn der Urteilsspruch selbst unklar oder mehrdeutig sei – das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller versuchte in Wirklichkeit, das kantonale Urteil nachträglich in Frage zu stellen, das seinerzeit mangels zulässiger Beschwerde nie inhaltlich geprüft worden war. Dies sei mit dem Instrument der Auslegung nicht möglich.

Da das Gesuch abgewiesen wurde, erübrigte sich auch die beantragte Aussetzung der Vollstreckungswirkungen. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken wurden dem Antragsteller auferlegt.

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Urteilsnummer: 6G_1/2026

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