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Angeklagte zahlt Vorschuss nicht – Richter treten auf Klage nicht ein

Eine Frau wollte den Entzug ihres Pflichtverteidigers anfechten, zahlte aber den verlangten Kostenvorschuss nicht. Das Bundesgericht tritt auf ihre Eingabe deshalb nicht ein.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Das Berner Obergericht hatte Anfang Februar 2026 den amtlichen Verteidiger einer Angeklagten mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Frau wollte diesen Entscheid beim Bundesgericht anfechten und reichte Ende Februar 2026 eine entsprechende Eingabe ein.

Das Bundesgericht forderte sie daraufhin auf, bis zum 11. März 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Da sie nicht zahlte, wurde ihr eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 13. April 2026 gesetzt. Sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe bei Nichtbezahlung nicht behandelt werde. Die entsprechende Verfügung wurde ihr per eingeschriebener Post zugestellt, jedoch nicht abgeholt. Das Gericht schickte ihr das Schreiben daraufhin nochmals per A-Post nach.

Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt die Verfügung als spätestens am 25. März 2026 zugestellt – nämlich am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Zustellung an ihrer Adresse fehlerhaft gewesen wäre. Die Frau zahlte schliesslich am 7. April 2026 lediglich 100 Franken der geforderten 800 Franken. Einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte sie nicht.

Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht und vollständig geleistet wurde, tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Die Angeklagte muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_242/2026

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