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Anwalt darf Kommentarschreiber doch anzeigen lassen

Ein Anwalt hatte Strafanzeige gegen Verfasser von Leserkommentaren erstattet. Die Richter bestätigen nun, dass seine Anzeige auch diese Personen umfasste.

Publikationsdatum: 15. Mai 2026

Ein Zürcher Rechtsanwalt hatte im August 2023 Strafanzeige erstattet, nachdem auf zwei Nachrichtenwebseiten Artikel über ein Strafverfahren erschienen waren, in dem er als Pflichtverteidiger tätig gewesen war. Unter diesen Artikeln hatten Leserinnen und Leser Kommentare hinterlassen, die der Anwalt als ehrverletzend empfand. Er zeigte sowohl die Autoren der Artikel und Chefredaktoren der Medien als auch die Verfasser der Kommentare an.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren gegen die Medienvertreter ein. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Einstellung und befand zudem, der Anwalt habe mit seiner Anzeige gar keinen Strafantrag gegen die Kommentarschreiber gestellt – er habe zwar deren Kommentare als ehrverletzend bezeichnet, aber nicht ausdrücklich deren Verfolgung verlangt.

Dieser Auffassung widersprechen die Bundesrichter in Lausanne. Sie halten fest, dass der Anwalt in seiner Anzeige die einzelnen Kommentare wörtlich wiedergegeben, als mutmasslich strafbar bezeichnet und ausdrücklich die Identität der unbekannten Verfasser angefordert hatte. Auch der Umstand, dass gegen einzelne Kommentarschreiber bereits separate Verfahren eingeleitet worden waren, belege den klaren Willen des Anwalts, alle Beteiligten strafrechtlich zu belangen. Das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, als es zum gegenteiligen Schluss gelangte.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Anwalts deshalb teilweise gut: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl muss die Strafanzeige gegen die Verfasser der Leserkommentare nun weiterbehandeln. In den übrigen Punkten – insbesondere bezüglich seiner Zivilansprüche und des Vorwurfs des Ungehorsams gegen eine Gerichtsverfügung – dringt der Anwalt hingegen nicht durch. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht werden ihm teilweise auferlegt.

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Urteilsnummer: 7B_569/2025

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