Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt gegen einen Schweizer mit Wohnsitz in Liechtenstein ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs. Der Vorwurf: Er soll im August 2017 auf betrügerische Weise 100'000 Euro von einer anderen Person auf ein Bankkonto einer Gesellschaft in Liechtenstein überweisen lassen haben. Aufgrund dieser Ermittlungen leiteten auch die liechtensteinischen Behörden ein eigenes Verfahren gegen den Mann ein – wegen des Verdachts auf Geldwäscherei.
Die liechtensteinischen Behörden ersuchten die Schweizer Strafverfolgung daraufhin um Auskunft: Wie weit sind die Ermittlungen? Wurden die Bankdaten ausgewertet? Gibt es Hinweise, dass das überwiesene Geld aus den untersuchten Straftaten stammt? Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen entsprach diesem Ersuchen und teilte Liechtenstein mit, dass das Verfahren noch laufe, die Kontoauszüge gesichtet worden seien und die Überweisung von 100'000 Euro tatsächlich belegt sei.
Dagegen wehrte sich der Beschuldigte und zog den Fall zunächst ans Bundesstrafgericht, das jedoch gar nicht erst auf seine Eingabe eintrat. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Er argumentierte, er sei durch die Informationsweitergabe direkt betroffen – zumal die Gesellschaft, der das Bankkonto gehörte, inzwischen liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht sei. Niemand sonst könne die Weitergabe anfechten, was ein unzulässiges Rechtsschutzloch schaffe.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass es bei der Weitergabe lediglich um allgemeine Auskünfte zum Stand des Verfahrens gehe – nicht um eine Zwangsmassnahme, die den Beschuldigten unmittelbar treffe. Zudem hatte der Mann vor dem Bundesstrafgericht nicht belegt, dass die Liquidation der Gesellschaft zu seinen Gunsten erfolgt sei – im Gegenteil deuteten die Ermittlungen auf einen Totalausfall der Gläubiger hin. Das Bundesgericht trat deshalb ebenfalls nicht auf die Eingabe ein und auferlegte dem Beschuldigten Verfahrenskosten von 2'000 Franken.