Ein Mann wollte vor Gericht durchsetzen, dass er einer Aktiengesellschaft gegenüber keine Schulden hat. Mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage – einem Verfahren, bei dem jemand gerichtlich bestätigt haben möchte, dass eine Forderung gegen ihn nicht besteht – gelangte er zunächst ans Kreisgericht St. Gallen. Dieses wies seine Klage im Februar 2026 ab.
Der Mann legte daraufhin beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde ein. Das Kantonsgericht trat auf diese jedoch nicht ein. Als der Mann anschliessend verlangte, dass der kantonsgerichtliche Entscheid berichtigt werde, lehnte das Kantonsgericht auch dieses Gesuch ab – ebenso wie weitere Anträge des Mannes.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er reichte dort im März 2026 mehrere Eingaben ein. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Eingaben den Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügten: Eine Beschwerde muss hinreichend begründet sein, das heisst, der Beschwerdeführer muss klar darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid seiner Meinung nach falsch ist. Daran fehlte es hier vollständig.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Zusätzlich lehnte es das Gesuch des Mannes ab, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – denn ein solches Gesuch setzt voraus, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist, was hier nicht der Fall war. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.