Ein im Handelsregister eingetragener Verein befindet sich seit Längerem in Liquidation – angeordnet durch ein Gericht wegen sogenannter Organisationsmängel, also weil die Vereinsführung nicht ordnungsgemäss aufgestellt war. Der Verein versuchte in der Folge mehrfach, sich gegen diese Situation zu wehren und die Löschung des Liquidationsvermerks zu erwirken.
Im Dezember 2025 wandte sich ein Vertreter des Vereins an das Bezirksgericht Zürich mit dem Anliegen, eine versäumte Frist wiederherstellen zu lassen. Das Gericht verlangte daraufhin eine gültige Vollmacht. Die eingereichte Vollmacht war jedoch von einer Person unterzeichnet, die gemäss Handelsregister nicht zeichnungsberechtigt war. Nachdem der Verein auf eine weitere Aufforderung zur Klärung nicht reagierte, trat das Bezirksgericht auf das Gesuch gar nicht erst ein. Eine anschliessende Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich scheiterte, weil sie zu spät eingereicht worden war.
Daraufhin gelangte der Verein ans Bundesgericht. Die Eingabe enthielt Begehren wie die Feststellung der Vollmacht, die Behebung der Organisationsmängel und die Löschung des Liquidationsvermerks im Handelsregister. Das Problem: All diese Punkte betrafen die inhaltliche Streitfrage – nicht aber die einzig relevante Frage, ob die Berufung ans Obergericht rechtzeitig eingereicht worden war. Genau das wäre aber der zulässige Anfechtungsgegenstand gewesen.
Da die Eingabe weder auf die entscheidende Frage der Fristwahrung einging noch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machte – was bei einem Streitwert unter 30'000 Franken zwingend erforderlich gewesen wäre –, trat der zuständige Bundesrichter auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.