Ein Mann verlor seine Stelle und forderte von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eine sogenannte Insolvenzentschädigung – eine Leistung, die Arbeitnehmenden zusteht, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und ausstehende Löhne nicht mehr bezahlen kann. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Antrag im April 2025 ab. Sie kam zum Schluss, der Mann habe seinen ausstehenden Lohn bei seiner früheren Arbeitgeberin zu zögerlich eingefordert und damit seine Pflicht verletzt, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Einschätzung im Februar 2026. Es prüfte die Unterlagen und die Argumente beider Seiten und gelangte zum gleichen Ergebnis: Der Mann habe nicht rechtzeitig und entschlossen genug gehandelt, um den ausstehenden Lohn einzutreiben. Wer diese sogenannte Schadenminderungspflicht verletzt, hat keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort reichte seine Begründung jedoch nicht aus. Er wiederholte im Wesentlichen nur, was er bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebracht hatte, ohne konkret aufzuzeigen, welche rechtlichen Fehler dem Versicherungsgericht unterlaufen sein sollen. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein – die Beschwerde erfüllte die formellen Mindestanforderungen an eine Begründung nicht.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Mann bleibt damit ohne Insolvenzentschädigung für den bei seiner früheren Arbeitgeberin ausstehenden Lohn.