Ein Mann verlegte seinen Wohnsitz am 1. November 2023 von Deutschland in die Schweiz. Das Einkommen, das er in den Monaten November und Dezember 2023 in der Schweiz verdiente, wurde direkt an der Lohnquelle besteuert – er zahlte knapp 978 Franken Quellensteuer. Im März 2024 reichte er eine ordentliche Steuererklärung ein. Das Kantonale Steueramt Zürich anerkannte daraufhin, dass er grundsätzlich Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ab seinem Zuzugsdatum hat.
Der Mann war damit offenbar nicht zufrieden und wollte seine Steuerpflicht für das Jahr 2023 ganz oder teilweise anfechten. Er gelangte zunächst ans Steuerrekursgericht, das auf sein Rechtsmittel mangels eines schützenswerten Interesses nicht eintrat. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf seine Beschwerde nicht ein – obwohl es ihm ausdrücklich Gelegenheit gab, seine Eingabe nachzubessern. Es auferlegte ihm reduzierte Gerichtskosten von 170 Franken.
Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Auch dort erhielt er einen Hinweis auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung und durfte eine ergänzende Eingabe einreichen. Doch seine Ausführungen blieben unzureichend: Er konzentrierte sich hauptsächlich auf inhaltliche Argumente dafür, warum er seiner Meinung nach gar keine oder weniger Steuern hätte zahlen müssen. Warum die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen, legte er hingegen nicht dar. Auch seine Rüge gegen die Gerichtskostenauflage stützte er ausschliesslich auf kantonales Recht – was vor Bundesgericht nicht als Beschwerdegrund gilt.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann muss nun zusätzlich die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.