Der lettische Geheimdienst ermittelte gegen einen lettischen Staatsbürger wegen des Verdachts, Kriegsmaterial in den Südsudan und den Irak geliefert zu haben. Im Zuge dieser Untersuchung sperrte die Schweiz auf Ersuchen Lettlands ein Bankkonto, das auf eine britische Gesellschaft lautete. Darauf lagen rund 4,07 Millionen US-Dollar.
Das Wirtschaftsgericht Lettlands ordnete im August 2022 an, diese Gelder einzuziehen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Lettland ersuchte die Schweiz daraufhin, den Entscheid anzuerkennen und die gesperrten Gelder herauszugeben. Die Bundesanwaltschaft entsprach diesem Ersuchen im August 2025 und verfügte die Überweisung der Mittel an die lettischen Behörden.
Die betroffene Gesellschaft wehrte sich gegen diese Verfügung. Sie argumentierte unter anderem, das lettische Einziehungsverfahren sei ohne strafrechtliche Verurteilung durchgeführt worden und beruhe auf einem blossen Wahrscheinlichkeitsbeweis. Zudem sei das zugrunde liegende Strafverfahren gegen den lettischen Staatsbürger nachträglich eingestellt worden. Das Bundesstrafgericht wies die Klage der Gesellschaft im April 2026 ab.
Auch vor Bundesgericht hatte die Gesellschaft keinen Erfolg. Die Richter traten auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil kein besonders bedeutender Fall vorliege – eine Voraussetzung, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe erfüllt sein muss, damit das Bundesgericht überhaupt zuständig ist. Das Gericht hielt fest, dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren nicht davon abhängt, ob ein paralleles Strafverfahren eingestellt wurde. Die Gesellschaft muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.