Gegen einen Mann aus dem Kanton Solothurn läuft eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen. Das bedeutet, dass ein Teil seines Lohns direkt einbehalten wird, um seine Schulden zu begleichen. Der Mann verlangte, dass dabei krankheitsbedingte Kosten – konkret Selbstbehalte aus den Jahren 2024 und 2025 in der Höhe von insgesamt rund 1'836 Franken – als notwendige Ausgaben angerechnet werden. Er wollte damit erreichen, dass der gepfändete Betrag entsprechend reduziert wird.
Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn wies sein Begehren ab. Sie stellte fest, dass der Mann die fraglichen Kosten nie selbst bezahlt hatte – stattdessen hatte ihn die Krankenkasse ihrerseits betrieben. Eine Anrechnung dieser Beträge hätte ihn deshalb finanziell bessergestellt, was nicht dem Zweck einer Lohnpfändung entspricht. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Dort scheiterte er ebenfalls. Die Richter hielten fest, dass bei einer laufenden Lohnpfändung nur jene Kosten berücksichtigt werden können, die aktuell und tatsächlich vom Schuldner getragen werden. Krankheitskosten aus vergangenen Jahren gehören nicht dazu. Der Mann hatte sich in seiner Eingabe lediglich auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid berufen, der grundsätzlich bestätigt, dass laufende Gesundheitskosten wie die Jahresfranchise im sogenannten Existenzminimum – also dem Betrag, der dem Schuldner zum Leben bleiben muss – zu berücksichtigen sind. Dieser Entscheid stützte sein Anliegen jedoch nicht, weil es sich eben nicht um aktuelle, sondern um längst vergangene Kosten handelte.
Da der Mann keine stichhaltigen neuen Argumente vorgebracht hatte, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Gerichtskosten wurden angesichts seiner finanziellen Lage keine erhoben.