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Pensionskasse darf Wohnüberbauung Brunaupark nicht bauen

Eine Pensionskasse wollte in Zürich eine grosse Wohnsiedlung ersetzen. Die Baubewilligung bleibt aufgehoben, weil die Umgebungsgestaltung zu viele Mängel aufweist.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Eine Pensionskasse plante in Zürich-Wiedikon den Ersatzneubau der Siedlung Brunaupark. Die Stadt Zürich erteilte 2022 die Baubewilligung, verknüpfte sie aber mit mehreren Auflagen zur Umgebungsgestaltung – etwa zur Begrünung der Vorgärten, zur Böschung im Westen und zur Wegführung rund um die neungeschossigen Neubauten. Ein Verein und mehrere Anwohnerinnen und Anwohner wehrten sich dagegen. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob die Baubewilligung Ende 2023 auf. Dagegen zogen sowohl die Pensionskasse als auch die Stadt Zürich ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht prüfte zwei Fragen: Erstens, ob das kantonale Amt für Raumentwicklung hätte beurteilen müssen, ob ein Gutachten zum Schutz des benachbarten, im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) eingetragenen Quartiers «Im Laubegg» nötig sei. Das Gericht kam zum Schluss, dass zwar grundsätzlich eine sogenannte Bundesaufgabe vorlag – weil das Bauprojekt eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung benötigte –, eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten Ortsbilds aber ausgeschlossen werden konnte. Sowohl die kantonale Fachstelle als auch das Bundesamt für Kultur kamen nach einer Besichtigung zum gleichen Ergebnis: Die Siedlung «Im Laubegg» wirke wie eine in sich geschlossene Einheit, und die geplanten Neubauten würden sie nicht bedrängen. Insofern war das Verwaltungsgericht mit seiner ersten Begründung im Unrecht.

Die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts hielt jedoch stand: Die Baubewilligungsbehörde hatte die festgestellten Mängel in der Umgebungsgestaltung lediglich per Auflage zur Nachbesserung delegiert, statt die Bewilligung zu verweigern. Das Verwaltungsgericht befand, dies sei unzulässig, weil bei einer Arealüberbauung besonders hohe Gestaltungsanforderungen gelten und die verlangten Korrekturen – darunter eine als «viel zu steil» bezeichnete Böschung, die Neugestaltung von Grünflächen im Norden und Anpassungen der Wegführung – zu umfangreich seien, um sie einfach nachzureichen. Da für die Behebung dieser Mängel verschiedene Lösungen denkbar seien, liessen sich die gestalterischen Auswirkungen nicht konkret abschätzen. Das Bundesgericht sah darin keine willkürliche Rechtsanwendung.

Weil die zweite Begründung des Verwaltungsgerichts standhält, bleibt die Aufhebung der Baubewilligung bestehen. Die Pensionskasse muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und die Gegenpartei mit weiteren 4000 Franken entschädigen. Das Bauprojekt muss damit überarbeitet werden, bevor eine neue Bewilligung beantragt werden kann.

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Urteilsnummer: 1C_235/2024

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