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Landwirt muss Gewässerschutzmassnahmen auf seinem Betrieb dulden

Ein Chicorée-Produzent aus dem Kanton St. Gallen verschmutzte jahrelang ein Gewässer. Die Richter bestätigen die behördlichen Auflagen vollumfänglich.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Ein Landwirt aus Marbach SG produziert auf seinem Betrieb Chicorée und leitet dabei seit Jahren verschmutztes Abwasser in die Ländernach ein, die schliesslich in den Bodensee entwässert. Das kantonale Amt für Umwelt (AFU) hat den Betrieb über zwei Jahrzehnte hinweg immer wieder kontrolliert und wiederholt Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz festgestellt: verschmutzte Einleitungen, defekte Kläranlagen und illegale Versickerungen. Trotz mehrfacher Verbote und Auflagen verbesserte sich die Situation nicht nachhaltig.

Im April 2023 führte das AFU eine Kontrollkampagne auf dem Betrieb durch und stellte erneut verschiedene Mängel fest: Eine Abwasservorbehandlungsanlage war undicht, ein Schacht leitete möglicherweise verschmutztes Wasser in Drainageleitungen, und Pflanzenschutzgeräte wurden nicht vorschriftsgemäss gelagert. Das Amt verfügte daraufhin konkrete Massnahmen – unter anderem die Sanierung oder Entfernung der undichten Anlage, das dauerhafte Verschliessen eines Ablaufs sowie die Erstellung eines gewässerschutzkonformen Waschplatzes. Zudem stellte es dem Landwirt die Kosten der Saugarbeiten und Entsorgung in Rechnung.

Der Landwirt wehrte sich gegen diese Anordnungen und rügte unter anderem, er sei bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen und es hätte ein schriftliches Protokoll erstellt werden müssen. Das Bundesgericht liess diese Frage offen: Selbst wenn ein Protokoll gefehlt hätte, wäre der Mangel durch das anschliessende Rekursverfahren geheilt worden, in dem der Landwirt alle Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Auch die übrigen formellen Einwände – etwa die Ablehnung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht – liessen die Richter nicht gelten.

In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht sämtliche Massnahmen als verhältnismässig und rechtmässig. Ebenso darf das AFU dem Landwirt die Kosten der Kontrollarbeiten auferlegen: Da bereits im Januar 2023 belastetes Wasser in die Ländernach nachgewiesen worden war und der Betrieb eine lange Vorgeschichte von Verstössen aufwies, bestand eine unmittelbar drohende Gefahr für das Gewässer. Der Landwirt trägt zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken.

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Urteilsnummer: 1C_544/2025

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