Eine GmbH mit Sitz im Kanton Zürich war ab November 2019 im Handelsregister eingetragen und rechnete bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Jahr 2021 wurde die Gesellschaft aufgelöst und das Konkursverfahren mangels Vermögen eingestellt. Die ausstehenden Sozialabgaben blieben unbezahlt.
Der Mann war von Februar bis August 2020 als Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Die Ausgleichskasse verpflichtete ihn, für die entgangenen Beiträge Schadenersatz zu leisten – zunächst in der Höhe von rund 9100 Franken. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht reduzierte diesen Betrag auf knapp 8000 Franken, bestätigte aber grundsätzlich die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers.
Dagegen wehrte sich der Mann vor Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Verantwortung für Lohn- und Sozialversicherungsangelegenheiten habe beim Mehrheitseigner der GmbH gelegen, der dafür sogar strafrechtlich verurteilt worden sei. Ausserdem verwies er auf ein anderes Urteil desselben Gerichts, in dem seine Haftung als Verwaltungsrat einer anderen Gesellschaft verneint worden war. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Als eingetragener Geschäftsführer war er verpflichtet, die Geschäfte tatsächlich zu führen – und damit auch dafür zu sorgen, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die unterschiedliche Beurteilung in den beiden Fällen sei sachlich begründet, weil er in der anderen Gesellschaft lediglich nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen sei.
Auch das Argument, er hafte nur für Beiträge ab dem Zeitpunkt seines Amtsantritts, überzeugte die Richter nicht. Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein neues Geschäftsführungsmitglied grundsätzlich auch für Sozialabgaben, die bereits vor Beginn seines Mandats angefallen sind. Der Geschäftsführer muss die knapp 8000 Franken bezahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 900 Franken.