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Brandstifter bekommt vorerst keine Entschädigung für Haft

Ein schuldunfähiger Mann wurde für Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch verurteilt und erhielt eine ambulante Massnahme. Die Entschädigung für die Haftzeit muss neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Ein Mann, der im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Brände legte sowie Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche beging, war über Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ordnete eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung an. Das Obergericht des Kantons sprach ihn jedoch vom Vorwurf der versuchten Brandstiftung frei, stellte lediglich Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche fest und ordnete stattdessen eine ambulante Therapiemassnahme an. Zusätzlich sprach es ihm eine Entschädigung von 19'100 Franken für die erlittene Haft zu.

Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zog das Urteil weiter und verlangte, dass die Freisprüche wegen versuchter Brandstiftung aufgehoben und keine Entschädigung zugesprochen werden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde bezüglich der Freisprüche ab: Das Obergericht hatte korrekt gehandelt, weil es den Tatbestand der versuchten Brandstiftung – weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht – als erfüllt betrachtete und die Anklage deshalb vollständig durch Freisprüche erledigen musste.

Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die Entschädigung gut. Da dem Mann eine ambulante Massnahme auferlegt wurde, richtet sich ein allfälliger Entschädigungsanspruch nach den Regeln über sogenannte Überhaft – also nach Vorschriften, die greifen, wenn jemand länger in Haft war, als die verhängte Sanktion dauert. Ob tatsächlich eine solche Überhaft vorliegt, lässt sich aber erst beurteilen, wenn die ambulante Massnahme abgeschlossen ist und bekannt ist, wie lange und in welcher Form sie den Betroffenen einschränkte.

Das Bundesgericht hob die zugesprochene Entschädigung von 19'100 Franken deshalb auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Dieses muss nach Abschluss der ambulanten Massnahme prüfen, ob dem Mann eine Entschädigung zusteht und wie hoch diese gegebenenfalls ausfällt.

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Urteilsnummer: 6B_671/2025

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