Ein Mann erstattete im August 2024 Strafanzeige gegen den Leiter des kantonalen Handelsregisteramts Basel-Stadt. Er warf diesem vor, sich im Rahmen einer allgemeinen Anfrage private Informationen über ihn beschafft und weitergegeben zu haben. Ausserdem soll der Amtsleiter ihn ohne vorgängige Abklärungen mit einem Strafverfahren bedroht haben, falls er die Korrektheit seines Handelsregistereintrags nicht nachweise. Zudem habe der Beamte seine Rechtskenntnisse verspottet und eine rechtzeitige Verlegung seines Einzelunternehmens in einen anderen Kanton verhindert.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte es im November 2024 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen, weil die vorgeworfenen Straftaten offensichtlich nicht erfüllt seien. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Entscheidung im Dezember 2025. Der Anzeigesteller zog den Fall weiter ans höchste Gericht und verlangte, dass ein Strafverfahren durchgeführt werde.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch nicht ein. Sie begründeten dies damit, dass der Handelsregisterleiter in amtlicher Funktion gehandelt habe. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche würden deshalb nicht dem Zivilrecht, sondern dem kantonalen Staatshaftungsrecht unterstehen. Dieses sieht vor, dass ausschliesslich der Kanton – und nicht die fehlbare Person selbst – für Schäden haftet, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche berechtigen eine Privatperson aber nicht, beim Bundesgericht gegen die Ablehnung einer Strafanzeige vorzugehen.
Der Anzeigesteller hatte zwar versucht, konkrete Schadenspositionen wie Umzugs- und doppelte Mietkosten geltend zu machen. Darauf gingen die Richter jedoch nicht weiter ein, da schon die grundlegende Voraussetzung für ein Eintreten fehlte. Die Gerichtskosten von 3000 Franken hat der Anzeigesteller zu tragen.