Symbolbild

Vater bekommt keine gemeinsame Obhut über seine Tochter

Ein Vater wollte die Obhut über seine Tochter mit der Mutter teilen. Die Richter bestätigten jedoch, dass das Kind bei der Mutter bleibt.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Die Eltern eines 2015 geborenen Mädchens trennten sich Ende 2020, ohne verheiratet zu sein. Nach der Trennung übte die Mutter die faktische Obhut aus, während der Vater ein Besuchsrecht hatte. Im Mai 2021 beantragte der Vater zunächst die alleinige Obhut, woraufhin die Kindesschutzbehörde eine Sozialuntersuchung einleitete. In der Folge einigten sich die Eltern vorübergehend auf eine abwechselnde Betreuung. Ein Gutachter empfahl 2023 jedoch, die Obhut der Mutter zuzusprechen und dem Vater ein übliches Besuchsrecht zu gewähren.

Im Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde, die Obhut der Mutter zu übertragen. Der Vater zog diesen Entscheid vor das kantonale Gericht, das seine Beschwerde abwies. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte eine Wechselbetreuung, bei der das Kind wöchentlich zwischen den Eltern wechseln sollte.

Das Bundesgericht wies die Klage des Vaters ab. Es stützte sich dabei auf die übereinstimmenden Einschätzungen des Gutachters und des Beistands des Kindes, wonach die Mutter über bessere Erziehungskompetenzen verfüge und eher bereit sei, den Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater zu fördern. Ein weiteres entscheidendes Argument war der schwere Elternkonflikt: Die Eltern kommunizieren seit Jahren kaum miteinander und sind nicht einmal in der Lage, sich zu grüssen. Ohne ausreichende Zusammenarbeit sei eine Wechselbetreuung nicht im Interesse des Kindes. Auch die Tatsache, dass der Vater Vorwürfe wegen Gewalt gegen die Mutter erhob, änderte daran nichts – die Behörden hatten diese Vorwürfe bereits geprüft und als nicht ausreichend schwerwiegend eingestuft, um die Obhutszuteilung zu beeinflussen.

Das Mädchen hatte bei seinen Anhörungen im Alter von sieben Jahren geäussert, beim Vater leben zu wollen. Die Richter relativierten diesen Wunsch jedoch: In diesem Alter könnten Kinder die konkreten Folgen eines solchen Wechsels noch nicht vollständig einschätzen. Zudem sei das Kind seit Jahren einem intensiven Elternkonflikt ausgesetzt, was seine Aussagen beeinflusst haben könnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Wunsch des Kindes zwar ein wichtiges Kriterium sei, aber nicht allein ausschlaggebend. Die Richter liessen offen, ob die Regelung künftig angepasst werden könnte, sollte sich die Situation der Familie verbessern.

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Urteilsnummer: 5A_1073/2025

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