Ein System Engineer nahm im August 2023 an einer betrieblichen Feuerwehr- und Atemschutzübung teil. Danach verspürte er Schmerzen im rechten Knie. Er meldete den Vorfall der Suva und beantragte Versicherungsleistungen. Die Unfallversicherung lehnte jedoch ab: Das Ereignis gelte nicht als Unfall, und auch die Voraussetzungen für eine sogenannte Listenverletzung – also eine Verletzung, die auch ohne klassischen Unfall versichert sein kann – seien nicht erfüllt.
Das Gericht prüfte zunächst, ob bei der Feuerwehrübung ein ungewöhnlicher äusserer Einfluss auf den Körper eingewirkt hatte. Der Betroffene hatte in einem Formular angegeben, einen Fehltritt gemacht zu haben. In seinen übrigen Schilderungen war davon jedoch nie die Rede. Vielmehr beschrieb er abrupte Bewegungen beim Knien, Bücken und Tragen schwerer Schläuche. Die Richter kamen zum Schluss, dass solche Belastungen bei einer Feuerwehrübung als üblich gelten – ein eigentlicher Unfall lag damit nicht vor.
Anschliessend prüften die Richter, ob die Suva dennoch für den Meniskusriss am rechten Knie aufkommen müsste. Ein Meniskusriss gilt grundsätzlich als versicherte Listenverletzung. Der Versicherer kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Verletzung überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen ist. Zwei Gutachter der Suva zeigten überzeugend auf, dass der Betroffene bereits vor der Übung wegen einer Meniskusläsion in Behandlung war, und dass die Befunde aus der Magnetresonanzuntersuchung typische Zeichen von Verschleiss zeigten. Ein Unfallereignis wie ein Sturz oder Verdrehung, das die Verletzung hätte verursachen können, liess sich nicht belegen.
Der Feuerwehrmann erhält damit keine Leistungen der Unfallversicherung. Auch die Kosten für die Berichte seines behandelnden Arztes werden ihm nicht erstattet, da diese für die Beurteilung nicht zwingend erforderlich waren. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt er selbst.