Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine Anzeige eingereicht. Die Behörde entschied im Dezember 2025, den Fall gar nicht erst zu untersuchen. Der Mann wehrte sich dagegen vor der Anklagekammer des Kantons St. Gallen – ohne Erfolg. Diese wies seine Eingabe im März 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er wollte erreichen, dass die Strafverfolgungsbehörden seinen Fall doch noch aufnehmen. Wer eine Anzeige erstattet, hat jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, gegen eine Einstellung vorzugehen – nämlich dann, wenn er selbst durch die angezeigte Tat einen persönlichen Schaden erlitten hat und diesen auf dem Zivilweg geltend machen will.
Genau daran fehlte es hier: Der Mann legte nicht dar, dass er einen solchen zivilrechtlichen Anspruch hat. Seine Eingabe ans Bundesgericht enthielt zudem keine ausreichende Begründung, wie es die gesetzlichen Anforderungen verlangen. Auch formelle Rügen, die unabhängig von der inhaltlichen Frage zulässig gewesen wären, erhob er nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.