Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte im September 2025 ein Strafverfahren eingestellt. Der Betroffene wehrte sich dagegen zunächst vor dem Obergericht des Kantons Aargau – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Beschwerde im Februar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann im April 2026 ans Bundesgericht. Doch auch dort kam er nicht weiter. Die zuständige Einzelrichterin stellte fest, dass die eingereichte Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht erfüllte. Wer vor Bundesgericht eine Strafsache anfechten will, muss unter anderem darlegen, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen kann – also etwa Schadenersatz oder Genugtuung fordert. Genau das unterliess der Beschwerdeführer.
Auch sogenannte formelle Rügen, bei denen die fehlende Klageberechtigung ausnahmsweise keine Rolle spielt, wurden nicht vorgebracht. Da die Eingabe damit den Mindestanforderungen nicht genügte, trat das Gericht im vereinfachten Verfahren gar nicht erst auf die Beschwerde ein.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.