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Verurteilter muss Zwangsmedikation in psychiatrischer Massnahme dulden

Ein wegen Mordversuchs verurteilter Mann weigert sich, seine Medikamente zu nehmen. Richter bestätigen die angeordnete Zwangsbehandlung mit Antipsychotika.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der 2017 wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden war, befindet sich seit 2023 in einer psychiatrischen Einrichtung in Genf. Das Gericht hatte damals zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet, die später in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt wurde. Der Mann leidet an den Folgen einer kindlichen Psychose mit paranoiden Zügen.

Da der Verurteilte seine Medikamente verweigert und sich seiner Erkrankung nicht bewusst ist – Fachleute sprechen von Anosognosie –, beantragte die zuständige Stelle im Oktober 2025 eine Zwangsmedikation. Im Dezember 2025 wurde diese für maximal zwölf Monate angeordnet: monatliche oder vierteljährliche Injektionen eines Antipsychotikums (Paliperidon). Der Verurteilte wehrte sich dagegen und machte geltend, die Zwangsbehandlung verletze seine Grundrechte und sei unverhältnismässig.

Das Genfer Kantonsgericht wies seinen Einwand ab. Es stützte sich dabei auf ein psychiatrisches Gutachten von 2022, das ohne Behandlung ein hohes Rückfallrisiko attestiert hatte. Seit der Verurteilte die Medikamente erneut verweigert, hat sich sein Verhalten in der Einrichtung deutlich verschlechtert: Er wurde mehrfach wegen aggressiven Verhaltens gegenüber dem Personal sanktioniert. Der behandelnde Arzt hatte zudem festgehalten, dass die Medikation in dieser Phase der Massnahme unbedingt notwendig sei, weil der Mechanismus, der zur ursprünglichen Tat geführt hatte, sich in einem Konflikt mit einem Mitgefangenen zu wiederholen drohte.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun vollumfänglich. Die Zwangsmedikation sei verhältnismässig und entspreche genau dem, was der Gutachter für solche Situationen empfohlen hatte. Der Vorschlag des Verurteilten, stattdessen in Isolation gebracht zu werden, überzeugte die Richter nicht. Auch die Forderung nach einer neuen psychiatrischen Begutachtung lehnten sie ab, da sich die Umstände seit dem Gutachten von 2022 nicht wesentlich verändert hätten.

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Urteilsnummer: 7B_360/2026

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