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Verurteilter muss Strafe akzeptieren, weil er zur Einvernahme nicht erschien

Ein Mann erschien unentschuldigt nicht zu einer Einvernahme – damit galt sein Einspruch als zurückgezogen. Die Richter in Lausanne befassten sich nicht mit seinem Fall.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Im Juli 2025 erliess das Statthalteramt Winterthur einen Strafbefehl gegen einen Mann wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Der Betroffene erhob dagegen Einspruch, erschien aber am 26. August 2025 unentschuldigt nicht zur angesetzten Einvernahme. Daraufhin erklärte das Statthalteramt den Strafbefehl für rechtskräftig: Wer zur Einvernahme nicht erscheint, gilt nach dem Gesetz so, als hätte er seinen Einspruch zurückgezogen.

Der Mann wehrte sich gegen diese Feststellung beim Zürcher Obergericht. Dieses trat im März 2026 auf seine Eingabe nicht ein, weil seine elektronischen Eingaben die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllten. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht – mit einer undatierten Eingabe, die er gleichzeitig auch gegen seine Inhaftierung in einem anderen Verfahren richtete.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe ebenfalls nicht ein. Der Grund: Der Mann setzte sich in seiner Eingabe mit keinem einzigen Argument des Obergerichts auseinander. Er erklärte nicht, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach falsch entschieden hatte. Wer vor Bundesgericht eine Entscheidung anfechten will, muss aber genau dies tun – er muss konkret darlegen, welche Überlegungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.

Zusätzlich lehnte das Bundesgericht das Gesuch des Mannes ab, die Verfahrenskosten vom Staat tragen zu lassen. Ein solches Gesuch wird nur bewilligt, wenn die Eingabe nicht von vornherein aussichtslos ist – was hier nicht der Fall war. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_459/2026

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