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Rentnerin bleibt in psychiatrischer Klinik – Einsprache zu spät eingereicht

Eine 1939 geborene Frau wollte ihre Zwangseinweisung in eine Klinik anfechten. Ihre Eingabe beim Bundesgericht scheiterte, weil sie die Fristen nicht eingehalten hatte.

Publikationsdatum: 18. Mai 2026

Das Genfer Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz ordnete im September 2025 die fürsorgerische Unterbringung einer 1939 geborenen Frau in einer psychiatrischen Klinik an. Im Oktober 2025 verfügte dasselbe Gericht zusätzlich, dass die Frau im polizeilichen Fahndungssystem RIPOL/SIS eingetragen wird – ein Instrument, das es ermöglicht, Personen aufzuspüren, die sich einer angeordneten Unterbringung entziehen.

Diese Entscheidung wurde der Frau sowie ihrem Beistand Ende Oktober 2025 zugestellt. Anfang November 2025 versuchte sie, die Schweizer Grenze in der Nähe einer französischen Ortschaft zu überqueren. Die französische Polizei hielt sie aufgrund des RIPOL/SIS-Eintrags an und übergab sie den Schweizer Behörden, die sie in die Klinik brachten. Die Frau bestritt später, von der Fahndungsmassnahme gewusst zu haben, und behauptete, erst am 11. Dezember 2025 davon erfahren zu haben.

Gegen die Fahndungsverfügung hätte die Frau innerhalb von dreissig Tagen Einsprache erheben müssen. Die Genfer Aufsichtskammer stellte im Februar 2026 fest, dass die Frist längst abgelaufen war, als die Frau am 22. Dezember 2025 Einsprache einreichte – und zwar unabhängig davon, ob man auf das Datum der Zustellung oder auf den Grenzvorfall vom 8. November 2025 abstellt. Die Aufsichtskammer trat auf die Einsprache deshalb nicht ein.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Frau hatte in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort dargelegt, weshalb die Frist ihrer Ansicht nach doch gewahrt worden sei oder weshalb die Zustellung fehlerhaft gewesen sein soll. Da sie den eigentlichen Streitpunkt – die Verspätung – nicht angefochten hatte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe ebenfalls nicht ein. Gerichtskosten wurden ihr ausnahmsweise keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_208/2026

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