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Hotelgesellschaft muss Bewilligung für Personalzimmer beantragen

Eine Hotelgesellschaft im Berner Oberland wollte Personalzimmer ohne Bewilligung erwerben. Oberste Richter verlangen nun eine vertiefte Prüfung der betrieblichen Notwendigkeit.

Publikationsdatum: 19. Mai 2026

Eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft erwarb im November 2022 ein Hotelgrundstück in einer autofreien Berggemeinde im Berner Oberland. Zum Gebäudekomplex gehören neben 145 Gästebetten auch 20 Personalzimmer mit insgesamt 22 Betten. Das zuständige Regierungsstatthalteramt erlaubte den Kauf ohne die sonst für ausländische Käufer vorgeschriebene Bewilligung – unter der Auflage, dass die Zimmer ausschliesslich für Hotelpersonal oder Gäste genutzt werden dürfen.

Das Bundesamt für Justiz wehrte sich gegen diese Regelung und verlangte, dass die Gesellschaft für die Personalzimmer eine formelle Bewilligung einholen müsse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies diese Forderung ab und anerkannte die betriebliche Notwendigkeit der Unterkunft für das Hotelpersonal. Daraufhin zog das Bundesamt den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die obersten Richter gaben dem Bundesamt recht – allerdings nicht mit dem Ergebnis, dass die Bewilligung grundsätzlich verweigert wird. Sie stellten fest, dass das kantonale Gericht die Anforderungen an den bewilligungsfreien Miterwerb von Wohnraum zu wenig streng geprüft hatte. Nach geltender Rechtsprechung ist ein solcher Miterwerb nur zulässig, wenn der Wohnraum für die Aufrechterhaltung des Betriebs wirklich unabdingbar ist – also die einzige Möglichkeit darstellt, den Betrieb zu sichern. Dass Personalunterkünfte nützlich oder branchenüblich sind, genügt nicht. Die Hotelgesellschaft hatte zudem nicht konkret dargelegt, für welche Mitarbeitenden eine Unterkunft vor Ort zwingend notwendig ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Die Hotelgesellschaft kann nun ein neues Gesuch stellen und dabei detailliert begründen, welche Mitarbeitenden tatsächlich auf eine Unterkunft im Hotel angewiesen sind, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Gesellschaft muss zudem die Verfahrenskosten von 9000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_286/2025

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